RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ARG 1984 §9 Abs4;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst §4 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002

Rechtssatz

Bei Provisionen kann nicht immer gesagt werden, dass sie mit einiger Regelmäßigkeit erworben werden. Wenn daher die Parteien des Kollektivvertrages zur Vermeidung von unerwünschten Verzerrungen den Durchschnitt eines einheitlichen Zeitraumes von 12 Monaten für alle Feiertage eines Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung gewählt haben, so kann nicht gesagt werden, dass die Regelung - vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung - unsachlich wäre oder dass die Ermächtigung des § 9 Abs 4 ARG damit überschritten worden wäre.

Schlagworte

Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X10

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten