RS Vwgh 2002/2/20 2001/12/0094

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Aus der von der belangten Behörde allein getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer sei an einer "tätlichen Auseinandersetzung" bzw. einem "Raufhandel" beteiligt gewesen, ist weder ein Mangel der geistigen Eignung im Verständnis des § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 noch ein pflichtwidriges Verhalten im Verständnis des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120094.X03

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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