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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;Rechtssatz
Aus der von der belangten Behörde allein getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer sei an einer "tätlichen Auseinandersetzung" bzw. einem "Raufhandel" beteiligt gewesen, ist weder ein Mangel der geistigen Eignung im Verständnis des § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 noch ein pflichtwidriges Verhalten im Verständnis des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120094.X03Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008