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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0227 E 22. Mai 1990 RS 3Stammrechtssatz
Wie der VwGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsatzprovisionen und Umsatzbeteiligungsprämien zum Entgelt nach § 49 Abs 1 oder zu den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG zum Problem des Zeitpunktes der Gewährung ausgesprochen hat, gilt die tatsächliche Auszahlung nur bei solchen Bezügen als Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruches als gewährt anzusehen (Hinweis E 22.9.1988, 85/08/0082).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X04Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013