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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung in Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten (ausführliche Begründung im E). Dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten kommt bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zu. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (Hinweis E 14.6.1995, 94/12/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120231.X01Im RIS seit
21.05.2002