RS Vwgh 2002/2/20 99/08/0104

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 2002, S 424-426;

Rechtssatz

Da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (so schon der Sache nach teils ausdrücklich, teils implizit die bisherige Rsp, Hinweis E 5. September 1995, 95/08/0002; E 26. Jänner 2000, 98/08/0355).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080104.X05

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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