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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117Rechtssatz
Zu den Aufgaben eines Organs nach § 25 DeponieV 1996 gehört nicht die Einholung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 AWG 1990. Der Verweis auf die Nahmhaftmachung eines Organs nach § 25 DeponieV 1996 geht daher von vornhinein ins Leere. Daher kommt der Leiter der Deponieeingangskontrolle nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG in Betracht. (Hier: Das Sammeln bzw. Behandeln gefährlicher Abfälle erfolgte durch eine GmbH & Co KG. Diese hätte vor Aufnahme dieser Tätigkeit um die Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 ansuchen müssen. Dass sie das nicht getan hat, haben ihre handelsrechtlichen Geschäftsführer zu verantworten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X01Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013