RS Vwgh 2002/2/21 2000/07/0063

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer als Betroffener einer vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abweichenden Nutzung seines Grundeigentums nicht zugestimmt hat, kann die Beh davon ausgehen, dass die Abweichungen vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (hier: aus dem Jahr 1971) nicht im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt werden können (Hinweis E 10.8.2000, 99/07/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070063.X03

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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