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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117Rechtssatz
Die nach § 15 AWG 1990 erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler ist zu unterscheiden von der Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage iSd §§ 28 und 29 AWG 1990. Die wasserrechtliche Bewilligung könnte, falls sie die Übernahme und Behandlung von Abfällen (hier: "Sandfanginhalte, ölhaltig") umfasst, die sonst nach den §§ 28 und 29 AWG 1990 erforderliche Genehmigung ersetzen, da § 44 Abs. 6 AWG 1990 bestimmt, dass Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Die Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 muss aber zu einer Anlagengenehmigung im Sinne der §§ 28 und 29 AWG 1990 bzw. deren Surrogat iSd Übergangsbestimmungen hinzutreten. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis verlangt, dass die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist und dass der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager verfügt, also eine genehmigte Betriebsanlage als Voraussetzung, nicht aber als Ersatz für die Erlaubnis nach § 15 festsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X03Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013