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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0102 E 25. Oktober 1994 RS 2Stammrechtssatz
Unter "Gefahr im Verzuge" iSd § 122 Abs 1 erster Satz WRG ist eine erhebliche und konkrete Gefahr für eines der im WRG geschützten Rechtsgüter und Interessen zu verstehen, die eine Situation voraussetzt, welche zur Abwehr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 2 zu § 122 WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070124.X02Im RIS seit
08.05.2002