RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0168

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070168.X03

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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