RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0159

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Der Inhalt nachgereichter Detailpläne (hier: für die Errichtung einer Lärmschutzwand in einem Hochwasserabflussbereich) wurden in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingehend beschrieben und diese Stellungnahme dem Bf zur Kenntnis gebracht. Ist dieser der Meinung, dass er zur Beurteilung auch die Einsicht in die Originaldokumente benötige, ist es seine Sache, sich die entsprechenden Informationen durch Akteneinsicht zu beschaffen(Hinweis E 18.1.2001, 2000/07/0090). Dass der Bf nicht rechtskundig ist, begründete keine Verpflichtung der Behörde, ihm unaufgefordert die nachgereichten Detailunterlagen, deren wesentlicher Inhalt ihm ohnedies bekannt gegeben wurde, zu übermitteln. Die belBeh konnte daher auf Grund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgehen, dass es durch die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand zu keiner für den Beschwerdefall relevanten Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse kommen wird.

Schlagworte

ParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070159.X03

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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