RS Vfgh 2003/6/25 B1294/02 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

70 Schulen
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3
Krnt ObjektivierungsG §15

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung; keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung eines Mitbewerbers

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war.

Auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen die Beurteilungskommission - und dieser folgend der Landesschulrat sowie in weiterer Folge die zuständige Bundesministerin - im Einzelnen gerade zu dem hier angefochtenen Ergebnis (höchster Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles durch den Erstgereihten)

gelangte, geht weder aus dem Bescheid noch aus den diesem angeschlossenen Berechnungstabellen hervor.

Die belangte Behörde macht somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl-)Entscheidung zu Grunde legt noch wie sie diese Kriterien gewichtet noch welchen Stellenwert sie den einzelnen Elementen im Rahmen der Gesamtbewertung zumisst.

Die Feststellung, dass "der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen" sei und die - ohne Begründung und entsprechende Belege aufgestellte - Behauptung, dass sich im Objektivierungsverfahren "in schlüssiger Weise" die Bestqualifikation des ernannten Mitbewerbers ergeben habe, genügen den - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht.

Entscheidungstexte

  • B 1294/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.2003 B 1294/02 ua

Schlagworte

Bescheidbegründung, Schulen, Schulbehörden (des Bundes), Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1294.2002

Dokumentnummer

JFR_09969375_02B01294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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