RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0038

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §24;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Rechtssatz

In einem Flurbereinigungsverfahren nach § 30 OÖ FlVfLG 1979 findet § 24 legcit Anwendung. Auch ein nicht mit Verordnung oder Bescheid eingeleitetes Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren kann eine Neuordnung von Grundstücken, rechtsgestaltende Verfügungen oder sonstige Maßnahmen beinhalten. Auch in diesem Fall ist im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur eine Überprüfung bestehender Dienstbarkeiten auf ihre wirtschaftliche Notwendigkeit bzw. auf ihr Weiterbestehen im öffentlichen Interesse angebracht. Es soll ja auch das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren des § 30 OÖ FlVfLG 1979 den in § 1 legcit umschriebenen Zielen, im gegebenen Zusammenhang: dem Ziel der Veringerung von Eigentumsbeschränkungen durch Dienstbarkeiten, dienen.(Hier: Es wurde durch die Übertragung von Grundstücken einerseits, aber auch durch die Begründung von - nicht den Bf betreffenden - Dienstbarkeiten eine Neuordnung von Eigentums- und Nutzungsverhältnissen in rechtsgestaltender Weise verfügt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070038.X05

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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