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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Oö Zuschlagsverordnung betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch diese PreisregelungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwands bestimmter erneuerbarer Energieträger (Oö ZuschlagsV).
Normadressaten der bekämpften Verordnung waren ausschließlich Betreiber von Verteilernetzen, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern. Die bekämpfte Verordnung bewirkt eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes und stellt damit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber dar. Die Antragsteller machen einen Eingriff in ihre Rechtsstellung als Endverbraucher geltend. Preisregelungsbestimmungen berühren den Kunden - im vorliegenden Fall den Endverbraucher - nicht in seiner Rechtssphäre, sondern bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl zur Verordnung des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif V18/02 ua und V28/02, beide B v 07.10.02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V55.2001Dokumentnummer
JFR_09969375_01V00055_01