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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Antragstellung im Sinne des Art. 31 der Salinenkonvention zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern nicht stattgefunden hat, bedeutet nicht, dass Art. 31 der Salinenkonvention außer Betracht zu bleiben hätte und dass ohne Vorschaltung des Verwaltungsvorverfahrens die Zuständigkeit der österreichischen Behörde eingetreten wäre. Eine Zuständigkeit österreichischer Behörden (hier: der Agrarbehörden) besteht vielmehr nur dann, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. Solange dies nicht der Fall ist, also auch dann, wenn Vergleichsverhandlungen mangels Antragstellung noch gar nicht begonnen haben, ist eine Zuständigkeit österreichischen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung der Streitsache nicht gegeben. Art. 31 der Salinenkonvention regelt nicht, wer zur Antragstellung beim Amt der Salzburger Landesregierung auf Durchführung dieses Verwaltungsvorverfahrens befugt ist. Es ist aber davon auszugehen, dass allen Streitparteien der "Streitsache" eine Antragslegitimation zukommt. Aus all dem folgt, dass die österreichischen Verwaltungsbehörden erst dann angerufen hätten werden können und erst dann zu einer Entscheidung zuständig gewesen wären, wenn das in Art. 31 der Salinenkonvention umschriebene Verwaltungsvorverfahren ohne Ergebnis abgewickelt worden wäre.
(Hier: Verfahren betreffend Bedarfsholzbezug - dabei handelt es sich um eine streitige Angelegenheit, also um eine " Streitsache". Die AB Salzburg war daher zur Erlassung ihres Bescheides, der eine meritorische Sachentscheidung dieser "Streitsache" beinhaltet, nicht (mehr) zuständig. Die belBeh hätte daher den Bescheid der AB infolge deren Unzuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, verkannte die belBeh die Rechtslage und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070279.X01Im RIS seit
08.05.2002