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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117Rechtssatz
Die Formulierung in § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Berufungswerber Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X05Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013