RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0038

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Rechtssatz

Die mit "Flurbereinigung" überschriebenen §§ 28 bis 30 OÖ FlVfLG 1979 regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind. § 29 OÖ FlVfLG 1979 stellt die einzelnen Schritte dieses Verfahrens und die gegenüber einem Zusammenlegungsverfahren für die Behörde vereinfachten Möglichkeiten der Verfahrensführung dar. § 30 OÖ FlVfLG 1979 sieht nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern vor, als diesem auch (bloß) Verträge oder Übereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 30 legcit - wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens - ist die Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. § 1 Abs. 2 OÖ FlVfLG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070038.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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