RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0124

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §122;

Rechtssatz

Sind der Inhalt und die Verkündung eines mündlich verkündeten Bescheides ordnungsgemäß dem § 62 Abs. 2 AVG entsprechend beurkundet worden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündigung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit (Hinweis E 18.11.1998, 98/03/0207). In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides darf daher nicht vom Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides abgewichen werden. (Hier: Die Behörde durfte in einem Verfahren iSd § 122 WRG 1959 daher in der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides nicht wegen einer Äußerung des Amtssachverständigen vom Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides abweichen. Ein solches Selbstabänderungsrecht der Behörde sieht auch § 122 WRG 1959 nicht vor.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070124.X04

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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