RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §49;
FlVfLG OÖ 1979 §28 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §50 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der normative Gehalt eines Bescheides iSd § 30 Abs1 OÖ FlVfLG 1979 erschöpft sich dann nicht bloß in der Feststellung, dass das Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, wenn er eine agrarbehördliche Genehmigung des Übereinkommens verfügt und damit auch die "Durchführung" des Flurbereinigungsverfahrens selbst beinhaltet. Ein solcher Bescheid gestaltet somit die Rechtslage. (Hier: Durch die Genehmigung des Flurbereinigungsübereinkommens geht das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken - im Falle der Rechtskraft - an die Käufer über. Die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken stellt eine Gestaltung der Rechtslage dar.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070038.X04

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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