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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dass der den Titelbescheid bildende Berufungsbescheid in einem Verfahren betreffend Ersatzvornahme nach § 32 AWG 1990 die zu erbringende Leistung anders umschreibt als der erstinstanzliche Bescheid, ist ohne Bedeutung, da der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist. Nur der Berufungsbescheid ist als Titelbescheid der Vollstreckung zugrunde zu legen.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070162.X01Im RIS seit
08.05.2002