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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 51c VStG ist zur Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate lediglich eine funktionelle Zuständigkeit von Einzelmitgliedern und von aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern normiert, welche ausschließlich von der verhängten Strafe des mit Berufung angefochtenen Bescheides abhängt.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020143.X01Im RIS seit
21.05.2002