RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0143

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VStG §51 Abs1;
VStG §51c;

Rechtssatz

Gemäß § 51c VStG ist zur Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate lediglich eine funktionelle Zuständigkeit von Einzelmitgliedern und von aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern normiert, welche ausschließlich von der verhängten Strafe des mit Berufung angefochtenen Bescheides abhängt.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020143.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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