Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0255Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0228 E 23. Februar 2000 RS 3Stammrechtssatz
Die Nachweispflicht des ASt nach § 45 Abs 4 StVO begründet keine formelle Beweislast des Inhalts, dass die Unterlassung des Nachweises durch den ASt den Anspruchsverlust zur Folge hätte. Es obliegt vielmehr auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter Mitwirkung des ASt, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, dass der ASt - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E 10.3.1992, 92/08/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020250.X02Im RIS seit
21.05.2002