RS Vwgh 2002/2/22 99/02/0250

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §45 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0228 E 23. Februar 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Die Nachweispflicht des ASt nach § 45 Abs 4 StVO begründet keine formelle Beweislast des Inhalts, dass die Unterlassung des Nachweises durch den ASt den Anspruchsverlust zur Folge hätte. Es obliegt vielmehr auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter Mitwirkung des ASt, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, dass der ASt - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E 10.3.1992, 92/08/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020250.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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