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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0105 E 26. Juni 1990 RS 3Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat im Rahmen der " Sache " gem § 66 Abs 4 AVG nicht nur ihre Kontrollfunktion bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, sondern darüber hinaus auch ihre reformatorische Funktion, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides wahrzunehmen
(Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). erhalten.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000020054.X02Im RIS seit
21.05.2002