RS Vwgh 2002/2/22 2000/02/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0105 E 26. Juni 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat im Rahmen der " Sache " gem § 66 Abs 4 AVG nicht nur ihre Kontrollfunktion bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, sondern darüber hinaus auch ihre reformatorische Funktion, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides wahrzunehmen

(Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). erhalten.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020054.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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