Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Rechtssatz
Im Hinblick auf den bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 anzuwendenden besonders strengen Maßstab kann ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei solchen Fahrten bejaht werden, die aus einem allgemeinen Interesse unbedingt erforderlich und unaufschiebbar sind (Hinweis E 17.4.1996, 95/03/0269).(Hier: Der Transport von Gesteinsschuttmaterial aus Wildbächen mag zwar eventuell im "öffentlichen Interesse" liegen, dieses Interesse ist aber kein "erhebliches".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020161.X02Im RIS seit
21.05.2002