RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0161

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs2b;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 anzuwendenden besonders strengen Maßstab kann ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei solchen Fahrten bejaht werden, die aus einem allgemeinen Interesse unbedingt erforderlich und unaufschiebbar sind (Hinweis E 17.4.1996, 95/03/0269).(Hier: Der Transport von Gesteinsschuttmaterial aus Wildbächen mag zwar eventuell im "öffentlichen Interesse" liegen, dieses Interesse ist aber kein "erhebliches".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020161.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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