RS Vwgh 2002/2/22 99/02/0291

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1994/314;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen (vgl. die zur Bereitschaft, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, 81/08/0209, VwSlg 11337 A/1984, und vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020291.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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