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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Entspricht eine rechtzeitig eingebrachte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG, so erübrigt es sich zu prüfen, ob bei einem dennoch - unnötigerweise - erteilten Verbesserungsauftrag die gesetzte Frist eingehalten wurde, weil schon über die ursprüngliche Berufung in der Sache selbst zu entscheiden ist.
Schlagworte
Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020130.X03Im RIS seit
21.05.2002