RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Entspricht eine rechtzeitig eingebrachte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG, so erübrigt es sich zu prüfen, ob bei einem dennoch - unnötigerweise - erteilten Verbesserungsauftrag die gesetzte Frist eingehalten wurde, weil schon über die ursprüngliche Berufung in der Sache selbst zu entscheiden ist.

Schlagworte

Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020130.X03

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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