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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 - Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, durch die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde könnten eine Wiederaufnahme des hinsichtlich der Höhe des ihm vorgeschriebenen Altlastenbeitrages (samt Verspätungs- und Säumniszuschlag) bei der Finanzlandesdirektion anhängigen Berufungsverfahrens und eine (zivilrechtliche) Wiederaufnahmsklage des Vaters des Beschwerdeführers vermieden werden. Ob der Aufschub der Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheides auf dem Weg der Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG hier überhaupt verhindert werden könnte, bleibe dahingestellt. Dass mit der tatsächlichen Einhebung des Altlastenbeitrages für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem Antragsvorbringen in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der angeführten Verfahren nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass auf Grund einer unberechtigten Beitragsvorschreibung von über S 2 Mio. eine sinnvolle Verwertung unmöglich gemacht sei, legt er auch damit nicht konkretisiert dar, inwieweit diese (laut Beschwerdevorbringen) ihm (persönlich) vorgeschriebenen Beträge einen Verkauf von Liegenschaften verhinderten und dies in weiterer Folge zu einem wirtschaftlichen Schaden führen würde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001070066.A01Im RIS seit
24.05.2002