RS Vwgh 2002/2/22 AW 2001/07/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
AVG §69 impl;
BAO §303;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
ZPO §530;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 - Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, durch die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde könnten eine Wiederaufnahme des hinsichtlich der Höhe des ihm vorgeschriebenen Altlastenbeitrages (samt Verspätungs- und Säumniszuschlag) bei der Finanzlandesdirektion anhängigen Berufungsverfahrens und eine (zivilrechtliche) Wiederaufnahmsklage des Vaters des Beschwerdeführers vermieden werden. Ob der Aufschub der Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheides auf dem Weg der Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG hier überhaupt verhindert werden könnte, bleibe dahingestellt. Dass mit der tatsächlichen Einhebung des Altlastenbeitrages für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird mit dem Antragsvorbringen in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der angeführten Verfahren nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass auf Grund einer unberechtigten Beitragsvorschreibung von über S 2 Mio. eine sinnvolle Verwertung unmöglich gemacht sei, legt er auch damit nicht konkretisiert dar, inwieweit diese (laut Beschwerdevorbringen) ihm (persönlich) vorgeschriebenen Beträge einen Verkauf von Liegenschaften verhinderten und dies in weiterer Folge zu einem wirtschaftlichen Schaden führen würde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001070066.A01

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten