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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0069 E 3. Juli 1991 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020140.X01Im RIS seit
13.06.2002