RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/03/0069 E 3. Juli 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020140.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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