RS Vwgh 2002/2/22 99/02/0311

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §17 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z30;
StVO 1960 §7 Abs1;

Rechtssatz

Bezieht sich ein Vorbeibewegen eines Fahrzeuges auf eine unter § 2 Abs. 1 Z. 30 StVO 1960 fallende Sache (hier: mehrere anhaltende Fahrzeuge), so liegt keine Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVO 1960 (Hinweis E 29.6.1983, 82/03/0154), sondern etwa bei möglicher Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer objektiv eine Verletzung des § 17 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020311.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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