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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §17 Abs1;Rechtssatz
Bezieht sich ein Vorbeibewegen eines Fahrzeuges auf eine unter § 2 Abs. 1 Z. 30 StVO 1960 fallende Sache (hier: mehrere anhaltende Fahrzeuge), so liegt keine Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVO 1960 (Hinweis E 29.6.1983, 82/03/0154), sondern etwa bei möglicher Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer objektiv eine Verletzung des § 17 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020311.X01Im RIS seit
21.05.2002