RS Vfgh 2003/6/25 B697/03

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf meritorische Erledigung einer zurückgewiesenen Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf meritorische Erledigung der mit B v 13.03.03, B1036/02, zurückgewiesenen Beschwerde betreffend die Abberufung der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin im Sozialministerium wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 9057/1980, 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988, VfGH 27.02.01 B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission betreffend den im Verfahren zu B1036/02 angefochtenen Bescheid.

Im vorliegenden Fall lag kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd §146 Abs1 ZPO vor, das die Antragstellerin an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gehindert hätte. Die Einschreiterin hat es vielmehr bewusst unterlassen, innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §82 Abs1 VfGG gegen die Entscheidung der Berufungskommission vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • B 697/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2003 B 697/03

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B697.2003

Dokumentnummer

JFR_09969375_03B00697_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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