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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §10 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1 (Hier: Dies trifft (auch) bei den Pflichtverletzungen wie der Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson, zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, zur Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, zur Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie zur Aufzeichnung über Arbeitsunfälle, alles Verletzungen der allgemeinen Anforderungen des ASchG 1972, die nicht nur für die einzelnen Abschnitte von Bedeutung sind, sondern generell gelten zu, wird doch jeweils eine den Arbeitgeber treffende Handlungspflicht angeordnet (und die damit verbundene Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt).)Stammrechtssatz
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 Z 4 MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd § 9 Abs 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020010.X01Im RIS seit
21.05.2002