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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/09/0161 B 17. Mai 2000 RS 1 (Hier: Beschwerde gemäß § 131 Abs 1 Z 2 B-VG gegen einen Bescheid betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der § 99 Abs 3 lita iVm § 24 Abs 3 lit d StVO 1960. Infolge eingetretener Strafbarkeitsverjährung wäre es der belBeh verwehrt, eine Bestrafung des Mitbeteiligten auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen. Die belBeh müsste das Verfahren neuerlich einstellen (wenngleich nunmehr gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2VStG). Damit liegt ein rechtliches Interesse selbst an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht vor (Hinweis B 17. Mai 2000, 98/09/0161).)Stammrechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs 2 VwGG aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art 131 Abs 2 B-VG. Auch im Falle der Aufhebung eines Bescheides auf Grund einer solchen Beschwerde wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG lediglich verpflichtet, IN DEM BETREFFENDEN FALLE den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Hinweis B 7.10.1996, 93/10/0002; hier:
der belangten Behörde wäre es aber angesichts des Grundsatzes ne bis in idem verwehrt, eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei auszusprechen oder eine sonst darauf gerichtete Handlung zu setzen; die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020140.X02Im RIS seit
13.06.2002