RS Vwgh 2002/2/22 2000/02/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0294 E 17. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die einwöchige Entscheidungsfrist des § 73 Abs 2 Z 2 FrG 1997 sind eingehende amtswegige Erhebungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der belBeh von vornherein ausgeschlossen (Hinweis E 8.9.1995, 95/02/0040); das bedeutet aber keinen Verfahrensgrundsatz des Inhaltes, dass die belBeh von jeglichen Erhebungen Abstand zu nehmen und jedenfalls der für den in Schubhaft Angehaltenen günstigeren Variante den Vorzug zu geben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020054.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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