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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0294 E 17. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die einwöchige Entscheidungsfrist des § 73 Abs 2 Z 2 FrG 1997 sind eingehende amtswegige Erhebungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der belBeh von vornherein ausgeschlossen (Hinweis E 8.9.1995, 95/02/0040); das bedeutet aber keinen Verfahrensgrundsatz des Inhaltes, dass die belBeh von jeglichen Erhebungen Abstand zu nehmen und jedenfalls der für den in Schubhaft Angehaltenen günstigeren Variante den Vorzug zu geben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000020054.X01Im RIS seit
21.05.2002