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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2b;Rechtssatz
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss ein "erhebliches öffentliches Interesse" für die jeweilige vom Antragsteller beabsichtigte Fahrt bzw. "für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art" iSd § 45 Abs. 2b StVO 1960 gegeben sein - etwa wegen der Wichtigkeit des Transportgutes (Hinweis E 15.5.1996, 95/03/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020161.X01Im RIS seit
21.05.2002