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L90203 Landarbeitsordnung NiederösterreichNorm
ASchG 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, von ihr geführte Betriebe könnten daher nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 LAG als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, verkennt, dass zwar § 5 Abs. 3 LAG (§ 5 Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973) jene Voraussetzungen normiert, unter denen Betriebe von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Allgemeinen als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten, dass § 5 Abs. 4 LAG (§ 5 Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973) aber auch Betriebe von - nach ihrem Tätigkeitsbereich - bestimmten Typen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 GenG), nämlich von land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter weiteren, hier genannten Voraussetzungen als land- und forstwirtschaftliche Betriebe ansieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040182.X01Im RIS seit
21.05.2002