RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0253

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §190 Abs2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Nach § 190 Abs. 2 ASchG 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aus der Strafbestimmung des § 190 Abs. 2 ASchG 1994 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde (vgl. sinngemäß u.a. das E vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0244, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040253.X04

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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