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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einer Bezirkshauptmannschaft und einem Gericht mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Aufhebung der Untersuchungshaft zum Vollzug einer verwaltungsbehördlichen Freiheitstrafe durch das Gericht einerseits und zur Anordnung des Vollzuges der verwaltungsbehördlichen Strafhaft durch die Verwaltungsbehörde andererseitsRechtssatz
Ein negativer Kompetenzkonflikt in derselben Sache liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sowohl die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als auch das Landesgericht Feldkirch die ihnen nach dem Gesetz jeweils zukommende Zuständigkeit (zu Recht) in Anspruch genommen haben. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat gemäß §53 Abs2 VStG den Leiter der Justizanstalt Feldkirch um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an Stelle der Untersuchungshaft ersucht, das Landesgericht Feldkirch gemäß §180 Abs4 StPO den Vorrang der verwaltungsbehördlichen Strafhaft gegenüber der Untersuchungshaft ausgesprochen.
Von einem Behördendissens über die Zuständigkeit iS des Art138 Abs1 lita B-VG kann aber auch mit Blick auf die (formellen) Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck und des Obersten Gerichtshofes (betreffend die Aufhebung der Untersuchungshaft zum Vollzug einer verwaltungsbehördlichen Freiheitsstrafe) keine Rede sein, weil es jedenfalls am Erfordernis einer Unzuständigkeitserklärung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mangelt.
Die Vollstreckung einer verwaltungsbehördlichen (Ersatz-)Freiheitsstrafe ist im Übrigen als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar.
Abweisung des gleichzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Strafprozeßrecht, Untersuchungshaft, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Ersatzstrafe, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:KI1.2003Dokumentnummer
JFR_09969375_03K00I01_01