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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Die Selbstschließeinrichtung der Brandschutztüren (hier: in einer Betriebsanlage) dient der Bildung von Brandabschnitten und damit der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes. Die Funktionslosigkeit des Mechanismus für die Selbstschließung stellt daher sehr wohl eine Gefährdung von Personen im Brandfall dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040203.X01Im RIS seit
21.05.2002