RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0253

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass von vornherein ohne nähere Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass einer Filialleiterin der vierten Führungsebene einer näher bezeichneten GmbH entgegen den Behauptungen dieser Gesellschaft nicht die nötige Anordnungsbefugnis zur Ergänzung der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung um einen Beleuchtungskörper zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040253.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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