RS Vwgh 2002/2/25 2001/17/0179

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
LAO NÖ 1977 §94 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 94 Abs 1 NÖ LAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Diese Berechtigung besteht freilich nur so lange, bis die in Rede stehende Frage von der zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden wurde (vgl hiezu die Ausführungen bei Stoll II, 1328, zu der dem § 94 Abs 1 NÖ LAO vergleichbaren Bestimmung des § 116 Abs 1 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170179.X04

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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