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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 94 Abs 1 NÖ LAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Diese Berechtigung besteht freilich nur so lange, bis die in Rede stehende Frage von der zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden wurde (vgl hiezu die Ausführungen bei Stoll II, 1328, zu der dem § 94 Abs 1 NÖ LAO vergleichbaren Bestimmung des § 116 Abs 1 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170179.X04Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010