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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0011 E 24. Februar 1993 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 16 Abs 5 ZustG ergibt sich, daß, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, daß die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (Hinweis E 9.1.1987, 86/18/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170021.X04Im RIS seit
09.07.2002