RS Vwgh 2002/2/25 2002/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

21/03 GesmbH-Recht
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19;
BWG 1993 §4 Abs3;
GmbHG §2;
WAG 1997 §19 Abs2;
WAG 1997 §20 Abs1;
WAG 1997 §20 Abs3;

Rechtssatz

Die (eingeschränkte) Parteifähigkeit einer in Gründung befindlichen GmbH ergibt sich im Verfahren zur Erlangung einer Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen schon aus den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 19 Abs 2 WAG bedarf die Erbringung der in § 1 Abs 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen der Konzession der BWA. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs 3 BWG anzuwenden. Gemäß § 20 Abs 3 WAG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide, worunter im Zusammenhang mit § 20 Abs 1 WAG auch jener betreffend die Konzessionserteilung gemeint ist, vorliegen. Da sohin die Konzessionserteilung Eintragungsvoraussetzung ist und die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtsfähigkeit erlangt, ergibt sich, dass der Vorgesellschaft im Konzessionsverfahren als Antragstellerin Parteistellung zukommen muss (Hinweis E 23. April 1993, 92/17/0170).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170021.X03

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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