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21/03 GesmbH-RechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die (eingeschränkte) Parteifähigkeit einer in Gründung befindlichen GmbH ergibt sich im Verfahren zur Erlangung einer Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen schon aus den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 19 Abs 2 WAG bedarf die Erbringung der in § 1 Abs 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen der Konzession der BWA. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs 3 BWG anzuwenden. Gemäß § 20 Abs 3 WAG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide, worunter im Zusammenhang mit § 20 Abs 1 WAG auch jener betreffend die Konzessionserteilung gemeint ist, vorliegen. Da sohin die Konzessionserteilung Eintragungsvoraussetzung ist und die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtsfähigkeit erlangt, ergibt sich, dass der Vorgesellschaft im Konzessionsverfahren als Antragstellerin Parteistellung zukommen muss (Hinweis E 23. April 1993, 92/17/0170).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170021.X03Im RIS seit
09.07.2002