RS Vwgh 2002/2/25 2001/17/0179

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich

Norm

KanalG NÖ 1977 §3a Abs1;
KanalG NÖ 1977 §3a Abs5;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 NÖ LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Im Falle der hier gegenständlichen Vorauszahlung gemäß § 3a NÖ KanalG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 legcit der Baubeginn der Anlage bzw des maßgeblichen Bauabschnittes der Abgabentatbestand, falls darüber hinaus im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde. Für die Frage der Berechnung der Vorauszahlung der Höhe nach sind die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgeblich. Spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bleiben, jedenfalls insolange als nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückzahlung gemäß § 3a Abs 5 NÖ KanalG eintreten oder aber die Abgabe endgültig bemessen wird, ohne Einfluss auf den bereits entstandenen Anspruch auf Vorauszahlung der Abgabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170179.X01

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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