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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
KanalG NÖ 1977 §3a Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 NÖ LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Im Falle der hier gegenständlichen Vorauszahlung gemäß § 3a NÖ KanalG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 legcit der Baubeginn der Anlage bzw des maßgeblichen Bauabschnittes der Abgabentatbestand, falls darüber hinaus im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde. Für die Frage der Berechnung der Vorauszahlung der Höhe nach sind die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgeblich. Spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bleiben, jedenfalls insolange als nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückzahlung gemäß § 3a Abs 5 NÖ KanalG eintreten oder aber die Abgabe endgültig bemessen wird, ohne Einfluss auf den bereits entstandenen Anspruch auf Vorauszahlung der Abgabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170179.X01Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010