RS Vwgh 2002/2/25 2000/04/0214

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28;
GewO 1994 §367 Z9;
GewO 1994 §39;
GewO 1994 §41 Abs4;

Rechtssatz

Erbringt der Masseverwalter den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht, wurde eine Nachsicht im Sinne des § 28 GewO 1994 nicht erteilt und auch die Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des § 41 Abs. 4 GewO 1994 nicht nachgesehen, darf das Fortbetriebsrecht erst ausgeübt werden, wenn ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt und der Behörde angezeigt wurde. Solange in einem solchen Fall ein Geschäftsführer (§ 39) nicht bestellt und der Behörde angezeigt wurde, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fortbetrieb nicht gegeben (vgl. § 367 Z. 9 GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040214.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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