RS Vwgh 2002/2/25 97/17/0425

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall Anlass der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge ein Verfahren vor der belangten Behörde wegen einer Übertretung des KFG war, liegt dennoch - ungeachtet des weiten Verständnisses des Begriffes "Verwaltungsstrafsachen" in Art 132 B-VG durch die hg Rechtsprechung (Hinweis B 25. Februar 1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985; B 11. September 1991, 91/04/0212; B 15. Juli 1999, 99/07/0083) - im Beschwerdefall keine "Verwaltungsstrafsache" vor. Gegenstand des Antrages, über den die Behörde, deren Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht wird, zu entscheiden gehabt hätte, war nämlich der Anspruch des Zeugen auf Gebühren im Sinne des § 51a AVG. Dieser Entscheidungsgegenstand ist aber von der "Hauptsache" getrennt. Das Ergebnis des Verfahrens über den Gebührenanspruch des Zeugen hat auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - anders als etwa bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag - keine Auswirkung. Auch bleibt der Gebührenanspruch des Zeugen unverändert, gleichgültig ob der Zeuge seine Aussage vor der belangten Behörde in einer "Verwaltungsstrafsache" oder in einer sonstigen, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verhandelten Sache macht. Eine Ausdehnung des Begriffes der "Verwaltungsstrafsache" auch auf den Gebührenanspruch des Zeugen, der in einem Verwaltungsstrafverfahren aussagt, würde sohin Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich (nämlich zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) behandeln; ein derartiger Wille kann aber - zumindest ohne weitere, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte - dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal die betreffende Zeugengebührenregelung im Zeitpunkt des Entstehens des verfassungsrechtlichen Tatbestandes der "Verwaltungsstrafsachen" in Art 132 B-VG nicht existiert hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung von Zeugengebühren im Sinne des § 51a AVG nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine Administrativsache handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170425.X02

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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