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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurden die Hauptverkehrswege einer Betriebsanlage bei einer vorgeschriebenen Mindestbreite von 2,5 m auf etwa 1,6 bis 1,8 m eingeengt. Wenngleich auch diese verbleibende Breite ein ungehindertes Passieren von Personen ermöglicht, stellt diese nicht unerhebliche Einengung im Fall des fluchtartigen Verlassens der Betriebsanlage durch viele Personen gleichzeitig eine wesentliche Beeinträchtigung und daher eine Gefährdung von Personen dar. Gleiches gilt für den Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040203.X02Im RIS seit
21.05.2002