RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §367;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (der die Nichteinhaltung von eine Betriebsanlage betreffenden Auflagen zu verantworten hat) weist unstrittig acht einschlägige Vorstrafen auf, wobei zuletzt eine Geldstrafe von S 13.000,-- verhängt worden ist. Gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, für die vorliegenden Übertretungen in einem Fall eine geringfügig höhere und in den beiden anderen Fällen - auf Grund des kurzen Deliktszeitraumes - sogar eine etwas geringere Strafe zu verhängen, bestehen angesichts der hg. Judikatur, wonach eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 853, E 105 zu § 19 VStG), keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040203.X04

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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