RS Vfgh 2003/6/25 G71/02

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbetreuungsG §1 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines kurdischen Asylwerbers auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesbetreuungsgesetzes betreffend die Verneinung eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Klärung eines Anspruches auf die in Form der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführte Bundesbetreuung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines kurdischen Asylwerbers auf Aufhebung des §1 Abs3 BundesbetreuungsG.

Die Bundesbetreuung wird in Form der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt, weshalb einer Person, die Bundesbetreuung in Anspruch nehmen will, der Weg der ordentlichen Gerichte offen steht; bei der dort zu klärenden Frage, ob ein Betreuungsanspruch nach dem Bundesbetreuungsgesetz besteht, ist zweifellos §1 Abs3 BundesbetreuungsG präjudiziell. Der Klagsweg ist auch unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Asylwerbers im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.02.03, 1 Ob 272/02, zumutbar, da diese einen Rückersatzanspruch der Kosten für die Übernahme der Betreuung von Asylwerbern durch Private vorsieht.

Entscheidungstexte

  • G 71/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2003 G 71/02

Schlagworte

Asylrecht, Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G71.2002

Dokumentnummer

JFR_09969375_02G00071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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