RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Freihalten von Notausgängen eine geradezu typische Angelegenheit ist, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die betreffende Filiale ist nicht aus dem Grunde rechtsunwirksam, weil es sich bei den Bestellten nicht um leitende Angestellte im Sinne des ArbIG 1993 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040253.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten