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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Umschreibung "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der GewO 1994 nicht unterliegenden Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen lässt; es ist nicht ausgeschlossen, dass damit auch Kartenspiele erfasst sind, bei denen Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040002.X01Im RIS seit
21.05.2002